§ 6 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Aufgaben, Einsetzung und Zusammensetzung
§ 6 UAG – Stellvertretende Vorsitzende
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden besitzt bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden deren oder dessen Rechte und Pflichten. Übt sie oder er die Aufgaben der oder des Vorsitzenden aus, ist sie oder er im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt; ihre beziehungsweise seine Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied werden solange von einem stellvertretenden Mitglied aus ihrer beziehungsweise seiner Fraktion wahrgenommen.