Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Aufgaben, Einsetzung und Zusammensetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 UAG – Vorsitzende

(1) Die oder der Vorsitzende ist Mitglied des Untersuchungsausschusses. Sie oder er leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht und wahrt die Ordnung des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt und wird auf die Zahl der Mitglieder nicht angerechnet.

(2) Der oder dem Vorsitzenden obliegt es, die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen, im Rahmen der durch den Ausschuss gefassten Beschlüsse Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten und Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern. Die oder der Vorsitzende hat ferner weitere, ihr oder ihm von diesem Gesetz übertragene Befugnisse.

(3) Jedes Mitglied kann die Entscheidung des Ausschusses beantragen, eine Anordnung der oder des Vorsitzenden ganz oder teilweise aufzuheben oder zu ändern oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu einer unterlassenen Anordnung zu verpflichten.