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§ 4 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Aufgaben, Einsetzung und Zusammensetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 UAG – Zusammensetzung, Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die auf Vorschlag der Fraktionen und Gruppen vom Landtag gewählt werden. Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtages angehören. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag im Einsetzungsbeschluss, wobei bei der Festsetzung der Zahl der ordentlichen Mitglieder zu gewährleisten ist, dass die Stärkeverhältnisse der Fraktionen abgebildet werden können. Die oder der Vorsitzende wird auf diese Zahl nicht angerechnet. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht mindestens der Zahl der ordentlichen Mitglieder; sie darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder um bis zu ein weiteres stellvertretendes Mitglied für jede Fraktion und Gruppe übersteigen.

(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im Übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen verteilt.

(3) Der Landtag wählt die Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Vorsitzenden der in einer Wahlperiode eingesetzten Untersuchungsausschüsse werden von den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke vorgeschlagen. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse, in denen ein Mitglied einer Regierungsfraktion den Vorsitz innehat, werden von den Oppositionsfraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke vorgeschlagen. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse, in denen ein Mitglied einer Oppositionsfraktion den Vorsitz hat, werden von den Regierungsfraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke vorgeschlagen.

(4) Der Landtag kann eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden abwählen. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die oder der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtages dem Antrag zustimmen.

(5) Wird die oder der Vorsitzende abgewählt oder scheidet sie oder er aus sonstigen Gründen aus, bleibt das Recht ihrer oder seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.