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§ 30 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 UAG – Gerichtliches Verfahren

(1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das für den Sitz des Landtages örtlich zuständige Landgericht.

(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts können der Untersuchungsausschuss und die Personen, die betroffen sind, und nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft die oder der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.

(3) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 2 ist das Brandenburgische Oberlandesgericht.

(4) Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleiben unberührt.