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§ 3 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Aufgaben, Einsetzung und Zusammensetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 UAG – Untersuchungsauftrag

(1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Untersuchungsauftrag hinreichend bestimmt sein.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu seiner Änderung nicht berechtigt.

(3) Der Untersuchungsauftrag darf gegen den Willen der antragstellenden Mitglieder des Landtages nicht verändert werden.