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§ 29 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 UAG – Kosten und Auslagen

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten der Ausstattung des Untersuchungsausschusses, der Fraktionen und Gruppen nach § 2 Absatz 5. Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie informatorisch angehörte Personen erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Landtagsverwaltung festgesetzt. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen einen Antrag auf Entscheidung des zuständigen Gerichts stellen.