§ 26 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Beendigung des Verfahrens
§ 26 UAG – Beendigung
Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet
- 1.
mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,
- 2.
durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder
- 3.
mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.