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§ 26 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 UAG – Beendigung

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet

  1. 1.

    mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,

  2. 2.

    durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder

  3. 3.

    mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.