Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 UAG – Zwangsmittel

(1) Gegen ordnungsgemäß geladene Zeuginnen und Zeugen, die ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen oder ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigern, werden auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht nach dessen Ermessen Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder Erzwingungshaft festgesetzt und es werden ihnen die entstandenen Kosten auferlegt. Auf Antrag der oder des Vorsitzenden kann das zuständige Gericht die Vorführung einer Zeugin oder eines Zeugen anordnen.

(2) Die oder der Vorsitzende stellt die Anträge nach Absatz 1 auf Beschluss des Untersuchungsausschusses oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder.

(3) Die Vorschriften über den Strafprozess finden im Übrigen für Maßnahmen nach dieser Vorschrift entsprechende Anwendung.