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§ 17 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 UAG – Zeuginnen und Zeugen

Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren sowie auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen; ihnen ist mitzuteilen, dass sie einen Beistand zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen. Die oder der Vorsitzende kann einen Zeugenbeistand von der Vernehmung ausschließen, wenn der Beistand die Teilnahme an der Vernehmung missbraucht, um eine geordnete Beweiserhebung zu erschweren oder zu verhindern.