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§ 14 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 UAG – Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Einsicht, Weitergabe und Veröffentlichung der Protokolle erfolgen gemäß der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.