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§ 13 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 UAG – Ordnungsgewalt

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden. Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Beistände, Zuhörinnen und Zuhörer sowie sonstige anwesende Personen, die ihren oder seinen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 2 000 Euro verhängen. Gegen den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes können die betroffenen Personen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe (§ 35 der Strafprozessordnung) Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht stellen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt § 161a Absatz 3 Satz 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes durch die danach zuständige Stelle eingezogen.