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§ 10 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 UAG – Unterausschuss

(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit einen Unterausschuss zur Vorbereitung oder Unterstützung der nach dem Untersuchungsauftrag anstehenden Untersuchung oder Teilen hiervon einsetzen. Der Einsetzungsbeschluss legt den Auftrag an den Unterausschuss fest und bestimmt seine Sprecherin oder seinen Sprecher. Die Vertreterinnen und Vertreter der antragstellenden Mitglieder des Landtages können mindestens ein Mitglied in den Unterausschuss entsenden.

(2) Der Unterausschuss sammelt, sichtet und gliedert den Untersuchungsstoff. Er kann Personen informatorisch anhören.

(3) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nichtöffentlich. Die Bestimmungen des Geheimschutzes für den Untersuchungsausschuss gelten für den Unterausschuss entsprechend. Die Sitzungen sind in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 zu protokollieren.

(4) Über Ort und Zeit der Beratungen des Unterausschusses werden die Mitglieder des Untersuchungsausschusses von der Sprecherin oder dem Sprecher unterrichtet. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses haben jederzeit Zugang zu den Beratungen der Unterausschüsse.