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§ 16 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 16 UAG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt auf Grund von Beweisbeschlüssen die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Beweisanträge zu stellen. Der Untersuchungsausschuss ist zur Erhebung der Beweise verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, sie für sachdienlich halten. In Fragen des Umfanges des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, nicht überstimmt werden.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn ein Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, vorläufige Beweisanordnungen treffen. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Untersuchungsausschuss.