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§ 16 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 TT-VgG – Kontrollen und Sonderkommission

(1) Der Senat richtet eine Sonderkommission für eine zentralisierte Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 verpflichtet hat. Hierzu wird der Senat ermächtigt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sonderkommission, einschließlich der Einrichtung einer zur Wahrnehmung der Geschäftsführung und der Durchführung von Kontrollen ausgestatten Geschäftsstelle, sowie das operative Kontrollverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch das Recht der Geschäftsstelle beinalten, für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes einheitliche Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die für alle Auftraggeber verbindlich sind, zu erlassen. Auch wird der Senat ermächtigt, der Sonderkommission in der Rechtsverordnung weitere Kontrollaufgaben zu übertragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig erscheint.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 vereinbarten Vertragsbedingungen die Verdachtsmomente vollständig zu dokumentieren, vorhandene Beweismittel zu sichern und die Informationen unverzüglich an die Sonderkommission zur Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle nach Absatz 1 weiterzuleiten. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer, ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers, des Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, oder des Verleihunternehmens gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Bei Kontrollen der Sonderkommission ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Auch ist der Auftraggeber verpflichtet, der Sonderkommission die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu dem Auftrag und seiner Ausführung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(4) Die Sonderkommission arbeitet zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung und anderen öffentlichen Stellen, insbesondere mit den Gewerbeämtern, den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie mit den auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge eingerichteten Sozialkassen zusammen.

(5) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht.

(6) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.