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§ 4 TLMV
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TLMV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-43
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 TLMV – Verpackung

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.