§ 36 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Zugangsregulierung → Unterabschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften
§ 36 TKG – Veröffentlichung
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.