Gesetze

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§ 36 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zugangsregulierung → Unterabschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 36 TKG – Veröffentlichung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.