§ 196 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Organisation
§ 196 TKG – Jahresbericht
1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. 2In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.