Gesetze

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§ 192 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Organisation

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 192 TKG – Medien der Veröffentlichung

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.