§ 192 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Organisation
§ 192 TKG – Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.