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§ 179 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 10 – Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge → Abschnitt 1 – Öffentliche Sicherheit

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 179 TKG – Protokollierung

(1) 1Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicherpflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. 2Zu protokollieren sind

  1. 1.

    der Zeitpunkt des Zugriffs,

  2. 2.

    die auf die Daten zugreifenden Personen,

  3. 3.

    Zweck und Art des Zugriffs.

(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

(3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.