Gesetze

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§ 150 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 8 – Wegerechte und Mitnutzung → Abschnitt 2 – Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 150 TKG – Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

1Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. 2Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 3Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.