§ 140 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Teil 8 – Wegerechte und Mitnutzung → Abschnitt 2 – Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 140 TKG – Einnahmen aus Mitnutzungen
Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.