Gesetze

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§ 135 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 8 – Wegerechte und Mitnutzung → Abschnitt 1 – Wegerechte

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 135 TKG – Verjährung der Ansprüche

Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.