§ 135 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht
Teil 8 – Wegerechte und Mitnutzung → Abschnitt 1 – Wegerechte
§ 135 TKG – Verjährung der Ansprüche
Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.