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§ 118 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 7 – Nummerierung

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 118 TKG – Datenbank für (0)900er-Rufnummern

(1) 1Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. 2Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:

  1. 1.

    dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,

  2. 2.

    bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.