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§ 111 TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bundesrecht

Teil 7 – Nummerierung

Titel: Telekommunikationsgesetz (TKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TKG
Gliederungs-Nr.: 900-17
Normtyp: Gesetz

§ 111 TKG – Preisanzeige

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,

  1. 1.

    vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und

  2. 2.

    sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn

  1. 1.

    der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder

  2. 2.

    sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.

2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.