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§ 40 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Bestimmungen zum Grundwasser

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürWG – Versickerung von Niederschlagswasser (zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und

  2. 2.

    die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.