§ 40 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Bestimmungen zum Grundwasser
§ 40 ThürWG – Versickerung von Niederschlagswasser (zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG)
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
- 1.
die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und
- 2.
die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.