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§ 115 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Dritter Abschnitt – Verfahren für die Planfeststellung, Bewilligung und gehobene Erlaubnis

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 ThürWG – Verfahrensvorschriften (1)

(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Es sind nicht § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7 VwVfG anzuwenden.

  2. 2.

    Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen.

  3. 3.

    Der Plan ist nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden.

  4. 4.

    (aufgehoben)

  5. 5.

    (aufgehoben)

  6. 6.

    Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, ist die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. 1.

    Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden.

  2. 2.

    Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:

    1. a)

      die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,

    2. b)

      die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,

    3. c)

      die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 WHG),

    4. d)

      die Frist für den Beginn der Benutzung,

    5. e)

      die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird.

  3. 3.

    Die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG.

(3) Für die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.

(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).