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§ 54b ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 54b ThürWaldG – Mitwirkung der Waldgenossenschaft

(1) Die Waldgenossenschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Forstbehörde als Textdatei zu erstellen:

  1. 1.

    ein Verzeichnis der zur Gesamthand gehörenden Grundstücke (Bestandsverzeichnis);

  2. 2.

    ein Verzeichnis der Mitglieder der Gesamthand mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und der Höhe des jeweiligen Anteils (Anteilsverzeichnis).

Ist der Inhaber eines Anteils nicht zu ermitteln, ist dies in dem Verzeichnis mit dem Vermerk "unbekannter Inhaber" unter Benennung des letzten bekannten Anteilsinhabers auszuweisen.

(2) Die Waldgenossenschaft hat die Verzeichnisse vor der Übermittlung an die oberste Forstbehörde für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme durch ihre Mitglieder und sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, auszulegen. Die Auslegung des Verzeichnisses ist unter Hinweis auf die Auslegungsfrist, die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen und darauf, dass das Verzeichnis die Grundlage eines Eintragungsersuchens der obersten Forstbehörde bei neu anzulegenden Anteilsblättern bilden kann, in ortsüblicher Weise und im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntzumachen. Zudem ist das Anteilsverzeichnis mit den vorgenannten Hinweisen spätestens mit Beginn der Auslegung den bekannten Mitgliedern der Waldgenossenschaft zu übermitteln, soweit diese nicht auf eine Übermittlung verzichten. Nach Ablauf der Auslegungsfrist übermittelt die Waldgenossenschaft die Verzeichnisse an die oberste Forstbehörde, wenn gegen die Verzeichnisse keine Einwendungen geltend gemacht wurden. Wurden Einwendungen geltend gemacht, wirkt die Waldgenossenschaft auf die Beilegung der Einwendungen hin und legt die Verzeichnisse der obersten Forstbehörde vor, sobald keine Einwendungen mehr fortbestehen. Die oberste Forstbehörde kann die Verzeichnisse als Grundlage für Ersuchen an das Grundbuchamt verwenden.