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§ 28 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Förderung der Forstwirtschaft und Entschädigung

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürWaldG – Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb

(1) Das Land unterstützt den Privat- und Körperschaftswald durch kostenfreie Betreuung, Beratung und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes. Einzelheiten der kostenfreien Betreuung, Beratung und Anleitung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung bestimmt. Im Privatwald sind die Belange des bäuerlichen Waldeigentums besonders zu berücksichtigen. Aus Gründen der Verpflichtung für das Gemeinwohl wie auch zur fachlichen und finanziellen Förderung der Forstwirtschaft (§ 27 Abs. 1) gewährleistet das Land die staatliche Beförsterung privater und körperschaftlicher Waldbesitzer nach Absatz 4.

(2) Die Landesforstanstalt soll den forsttechnischen Betrieb auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag durchführen. Über den Antrag entscheidet die Landesforstanstalt; das für Forsten zuständige Ministerium erlässt für diese Fälle der Antragstellung eine Verwaltungsvorschrift. Soweit er kein eigenes forstliches Leitungspersonal (Privatforstamt) vorhält, soll die untere Forstbehörde die forsttechnische Leitung auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag übernehmen.

(3) Die Übernahme der forsttechnischen Leitung für den Körperschaftswald ist kostenfrei. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wird auf Antrag gegen Kostenbeitrag von der unteren Forstbehörde übernommen. Im Fall der Übernahme haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Kostenbeiträge für den Privat- und Körperschaftswald werden aus den auf Landesebene tatsächlich entstandenen persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme der Versorgungsanteile ermittelt. Die Kostenbeiträge der Waldeigentümer sind für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 1.000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 100 Hektar zu staffeln. Für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 1.000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar wird ein einheitlicher Kostenbetrag festgelegt. Auf Antrag des Privat- oder Körperschaftswaldeigentümers kann die Landesforstanstalt Einzelaufgaben des forsttechnischen Betriebs und weitere Einzelaufgaben, insbesondere den Holzverkauf sowie die Mithilfe bei der Beschaffung des forstlichen Saat- und Pflanzguts, der Pflanzenschutzmittel oder forstlicher Maschinen und Geräte sowie auf Antrag eines Eigentümers von Privatwald die Baumschau sowie Einzelaufgaben der forsttechnischen Leitung gegen einen Kostenbeitrag durchführen. Für den Holzverkauf ist ein nach Art und Erlös des Verkaufsgeschäfts bestimmter Kostenbeitrag zu erheben. Bestehende Beförsterungsverträge sind zu berücksichtigen. Für andere Einzelaufgaben werden die Kostenbeiträge auf der Grundlage des Personal- und Verwaltungsaufwands, einschließlich der anfallenden Reisekosten und Auslagen erhoben. Einzelheiten zu den Kostenbeiträgen und zu den Inhalten des forsttechnischen Betriebs, der forsttechnischen Leitung und der Einzelaufgaben werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung bestimmt.

(5) Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar kann bei der Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs besondere Ertragsschwäche berücksichtigt werden. Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis zu 100 Hektar erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs ohne Berücksichtigung besonderer Ertragsschwäche.

(6) Für Erstaufforstungs- und Ausgleichsaufforstungsflächen bis zu einem Bestandsalter von höchstens 20 Jahren, Niederwald, Naturwaldparzellen, Totalreservate, Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten, Nichtholzboden oder für nicht forstliche Betriebsflächen ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf ein Drittel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes.

(7) Die mit Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragten Bediensteten der Landesforstanstalt dürfen ohne Genehmigung der Waldeigentümer keine Auskünfte über Kenntnisse geben, die sie aufgrund dieser Tätigkeit erlangt haben.