§ 25 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 ThürVwZVG – Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Der Vollziehungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, unmittelbaren Zwang (§ 51 Abs. 2) anzuwenden.
(2) Der Vollziehungsbeamte kann die Polizei um Unterstützung ersuchen, soweit dies zum Schutz des Vollziehungsbeamten, hinzugezogener Zeugen oder sonstiger Personen im Sinne des § 24 Abs. 3 mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.