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§ 93 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse

Titel: Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 ThürVwVfG – Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben über

  1. 1.

    den Ort und den Tag der Sitzung,

  2. 1.

    (1) die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,

  3. 2.

    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

  4. 3.

    die gefassten Beschlüsse,

  5. 4.

    das Ergebnis von Wahlen

enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.