§ 42 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Drittes Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)
§ 42 ThürVerfGHG – Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag der Landesregierung, einer Landtagsfraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
- 1.wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
- 2.für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.