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§ 13 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürUKG – Übergangsbestimmung

Ist die Umzugskostenvergütung nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zugesagt worden, so behält die Zusage mit den für sie geltenden Einschränkungen ihre Gültigkeit.