§ 13 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
§ 13 ThürUKG – Übergangsbestimmung
Ist die Umzugskostenvergütung nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zugesagt worden, so behält die Zusage mit den für sie geltenden Einschränkungen ihre Gültigkeit.