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§ 1 ThürTGV
Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland und im Ausland (Thüringer Trennungsgeldverordnung - ThürTGV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürTGV
Gliederungs-Nr.: 2032-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ThürTGV – Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamte,

  2. 2.

    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter.

(2) Trennungsgeld umfasst

  1. 1.

    Trennungsreisegeld (§ 3 Abs. 1),

  2. 2.

    Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 2),

  3. 3.

    Unterkunftskosten (§ 3 Abs. 3),

  4. 4.

    Reisebeihilfe (§ 5),

  5. 5.

    Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6),

  6. 6.

    Trennungsgeld in Sonderfällen (§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6),

  7. 7.

    Auslandstrennungsgeld (§ 8),

  8. 8.

    Trennungsgeld bei Aus- und Fortbildung (§ 9).

(3) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der

  1. 1.

    Versetzung aus dienstlichen Gründen,

  2. 2.

    Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  3. 3.

    Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

  4. 4.

    nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  5. 5.

    Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramts nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes,

  6. 6.

    Abordnung, Teilabordnung oder Zuweisung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, oder Tätigkeit als Richter kraft Auftrags,

  7. 7.
  8. 8.

    vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  9. 9.

    vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

  10. 10.

    Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  11. 11.

    Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss,

  12. 12.

    Übernahme oder des Übertritts nach § 14 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder § 16 BeamtStG in den Dienst eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Dienstherrn.

(4) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 10 und 12 der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort und der Wohnort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ThürUKG) liegt; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5 und 12 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d ThürUKG).

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5, 10 bis 12 und bei unbefristeten Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld längstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Die Frist beginnt

  1. 1.

    mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder

  2. 2.

    mit dem Tag der Dienstantrittsreise, wenn dieser Tag nach dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme liegt.

Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem ersten Jahr des Bezugs von Trennungsgeld, wird abweichend von Satz 1 Trennungsgeld von diesem Tag an längstens ein Jahr weitergewährt. Bei befristeten Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 bis 9 wird Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, bei einer befristeten Verlängerung auch für die Dauer der Verlängerung, gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag, bei Landesbeamten mit Zustimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums, in außergewöhnlichen Härtefällen über diese Fristen hinaus Trennungsgeld gewähren. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.