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§ 18a ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 18a ThürStrG – Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage geeignete Flächen im Zuge von öffentlichen Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing bestimmen. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Flächen nach Satz 1 nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen. Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die §§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und 4 des Carsharinggesetzes (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. § 5 Abs. 6 Satz 5 CsgG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Verweis auf das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht.

(3) § 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gemeinde durch Satzung die Sondernutzung nicht von der Erlaubnispflicht befreien und die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf. § 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gebühr zu erheben ist.

(4) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Carsharinganbieter umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.

(5) Der ausgewählte Carsharinganbieter hat auf der Stellfläche für die Dauer der erteilten Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Zumutbaren ein Carsharingfahrzeug zur Nutzung anzubieten (Betriebspflicht). Kommt er dieser Betriebspflicht nicht nach, kann die ihm für diese Stellfläche erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Die Sondernutzungserlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn der Carsharinganbieter die vorgegebenen Kriterien nicht mehr erfüllt. Das Vorliegen der Kriterien ist der Gemeinde auf Anforderung nachzuweisen.

(6) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis verleihen, dass der Carsharinganbieter geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Flächen für Nichtberechtigte anbringt. Der Carsharinganbieter hat sich bei dem Anbringen solcher Vorrichtungen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen.