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§ 7 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürStiftG – Anerkennung

(1) Die zur Entstehung einer Stiftung nach § 80 Abs. 1 BGB erforderliche Anerkennung erteilt die Stiftungsanerkennungsbehörde.

(2) Über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung nach § 80 Abs. 2 BGB ist schriftlich zu entscheiden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Soweit durch die Stiftungsanerkennungsbehörde innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über die Anerkennung nicht erfolgt oder aber innerhalb dieser Frist dem Antrag stellenden Stifter nicht mitgeteilt wird, welche Hindernisse der Anerkennung entgegenstehen, kann der Antrag stellende Stifter nach Ablauf der Frist eine Begründung für die Verzögerung der Bearbeitung verlangen.

(3) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit hat ohne Auflagen oder Bedingungen zu erfolgen.