Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStiftG
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürStiftG – Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis aller Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

  1. 1.

    der Name und der Sitz der Stiftung sowie die Anschrift der Stiftungsverwaltung,

  2. 2.

    der Stiftungszweck,

  3. 3.

    die Vertretungsberechtigung und

  4. 4.

    die Zusammensetzung der Organe der Stiftung,

  5. 5.

    der Tag der Anerkennung, bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftung der Tag der Entstehung,

  6. 6.

    der Tag des Erlöschens der Stiftung und

  7. 7.

    der Tag der Genehmigung von Satzungsänderungen.

(3) Der Vorstand der Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannten Angaben unverzüglich sowie spätere Änderungen innerhalb eines Monats nach Eintritt ihrer Wirksamkeit mitzuteilen. Soweit hiermit eine Satzungsänderung verbunden ist, ist diese der Mitteilung beizufügen.

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet, die Einsicht in die unter Absatz 2 Nr. 4 angeführten Daten nur insoweit, als die Mitglieder des Organs, deren personenbezogene Daten betroffen sind, zugestimmt und dies der Stiftungsbehörde mitgeteilt haben oder soweit ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten besteht und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Einsicht hat. Von den Eintragungen des Stiftungsverzeichnisses kann eine Abschrift gefordert werden. Diese ist auf Verlangen zu beglaubigen. Die Einsicht in die Stiftungssatzung ist jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, insoweit gestattet, wie dies zur Wahrnehmung dieses Interesses erforderlich ist.

(5) Die Stiftungsaufsichtsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung zur Vorlage gegenüber Dritten darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung gemachten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.

(6) Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(7) Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Stiftungsverzeichnis elektronisch geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass

  1. 1.

    die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen, sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,

  2. 2.

    die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in eine Datenbank aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und

  3. 3.

    die nach der Anlage zur Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.

In der Rechtsverordnung können auch Einzelheiten zur öffentlichen Einstellung des Stiftungsverzeichnisses in das Internet geregelt werden.