§ 2 ThürStiftG
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 ThürStiftG – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Thüringen haben oder ihn dorthin verlegen.