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§ 2 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürSpkG – Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen sind dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit Finanzdienstleistungen sicherzustellen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern den Sparsinn, die allgemeine Vermögensbildung und die Wirtschaftserziehung der Jugend. Sie führen nach näherer Maßgabe der Sparkassenverordnung für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten.

(2) Die Sparkassen betreiben ihre Geschäfte nach Maßgabe der Sparkassenverordnung im Interesse ihrer Kunden. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Immobiliengeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation Thüringens betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags; die Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.

(4) Sparkassen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

(5) Die Sparkassen sollen eine gemeinsame, unabhängige Stelle einrichten, die rechtliche Auseinandersetzungen aus Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und den Sparkassen schlichten soll. Das nähere über die Einrichtung der Schlichtungsstelle sowie über die Voraussetzungen und die Durchführung des Verfahrens wird durch eine vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde aufzustellende Schlichtungsordnung bestimmt.