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§ 17 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürSpkG – Beschäftigte der Sparkassen

(1) Der Vorstand stellt die Beschäftigten der Sparkasse an; er befördert und entlässt sie.

(2) Für die Beschäftigten ist oberste Dienstbehörde der Vorstand und Dienstvorgesetzter das nach Geschäftsverteilung zuständige Vorstandsmitglied.