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§ 6b ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 6b ThürSchulG – Gesamtschule

(1) Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Die Schüler können entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie die allgemeine Hochschulreife erwerben; § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 7 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Die Gesamtschule in kooperativer Form fasst die eigenständigen Schularten Regelschule und Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen.

(3) Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit; sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 13. Integrierte Gesamtschulen weisen ab der Klassenstufe 7 Leistungsdifferenzierungen auf mindestens zwei Anspruchsebenen auf. Der Unterricht findet in Klassen, mit der Möglichkeit der Binnendifferenzierung, sowie in äußerlich differenzierenden Kursen statt.