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§ 55 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürSchulG – Schulgesundheitspflege

(1) Die Schulgesundheitspflege umfasst die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz sowie die Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes.

(2) Die Schulgesundheitspflege wird von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Die Schule und die Eltern sind verpflichtet, die Gesundheitsämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Schüler sind verpflichtet, sich den Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes zu unterziehen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium geregelt. Personen, denen die Sorge für die Person eines Schülers zusteht, sind verpflichtet, diese Untersuchungen zu dulden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Diese Bestimmungen gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.