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§ 41e ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 41e ThürSchulG – Kooperationsmodelle

(1) Erfüllt eine Schule die Vorgaben nach § 41a nicht und liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 41c Abs. 1 vor, kann diese Schule fortgeführt werden, wenn durch eine Kooperation der Unterricht gemäß den für die Schulart festgelegten Lehrplänen und der Stundentafel angeboten und ein effektiver Personaleinsatz ermöglicht werden kann. Kooperationen sind im Rahmen folgender Organisationsmodelle möglich:

  1. 1.

    Kooperation von Schulen ein oder mehrerer Schularten mit einem Schulleitungskollegium und einem gemeinsamen Kollegium (Sprengelmodell),

  2. 2.

    Kooperation von Schulen einer Schulart mit einer Schulleitung und einem Kollegium (Filialmodell),

  3. 3.

    Kooperation von Schulen mehrerer Schularten an einem Standort mit je einer Schulleitung und je einem Kollegium (Campusmodell).

Die Kooperationen können im Rahmen eines Erprobungsmodells nach § 12 Abs. 6 ausgestaltet sein.

(2) Das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und zur Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Kooperationsmodelle bestimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten, die jeweils die Klassen- und Schulgrößen nach § 41a erreichen, können zur Erweiterung der Unterrichtsangebote und zur Optimierung des Personaleinsatzes Kooperationen eingehen (Schulzusammenarbeit).