§ 41d ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren
§ 41d ThürSchulG – Zeiten für den Schulweg
(1) Für Schüler der Primarstufe soll der Schulweg zur Grundschule oder zur Gemeinschaftsschule 35 Minuten sowie zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.
(2) Für Schüler der Sekundarstufe soll der Schulweg zur Regelschule 45 Minuten sowie zur Gemeinschaftsschule, zum Gymnasium oder zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.