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§ 41c ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 41c ThürSchulG – Ausnahmen bei Mindestschülerzahl und Zügigkeit

(1) Von den Vorgaben nach § 41a kann auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, wenn

  1. 1.

    eine Nutzungsbindung für geförderte Gebäude, für die der Zuwendungsbescheid durch das Land nicht widerrufen werden kann, ohne dass es zu einer Rückforderung des Zuwendungsbetrags kommt, besteht,

  2. 2.

    Nachbarschulen ihre Aufnahmekapazitäten bereits voll ausgelastet haben,

  3. 3.

    bauliche Voraussetzungen zu schaffen sind, um eine Schulnetzmaßnahme vollziehen zu können, bauliche Voraussetzungen zu schaffen sind, um eine Schulnetzmaßnahme vollziehen zu können,

  4. 4.

    die Mindestzügigkeit nicht eingehalten werden kann, jedoch nach spätestens drei Jahren wieder erreicht wird,

  5. 5.

    die Mindestschülerzahl in den Eingangsklassen nur vorübergehend unterschritten wird und nach der prognostizierten Entwicklung der Anzahl der aufzunehmenden Schüler ein Erreichen der Mindestschülerzahl nach spätestens drei Jahren zu erwarten ist,

  6. 6.

    zur Einhaltung der Mindestschülerzahl in der Eingangsklassenstufe bauliche Veränderungen erforderlich sind, die nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können, und die Mindestschülerzahlen der weiteren Klassenstufen sowie die Mindestzügigkeit erreicht werden,

  7. 7.

    im Fall der Neugründung einer Schule aufgrund der aufwachsenden Struktur die Vorgaben zu den Zügigkeiten nicht erreicht werden können,

  8. 8.

    die Vorgaben nach § 41d im Fall einer Aufhebung der Schule überschritten werden oder

  9. 9.

    ein Kooperationspartner nach § 41e aus sachlich nachvollziehbaren und überprüfbaren Gründen insbesondere aufgrund einer wesentlichen Überschreitung der angemessenen Zeiten für den Schulweg nach § 41d nicht gefunden werden kann.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist spätestens bis zum 31. März des Jahres für das folgende Schuljahr bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu stellen. Es sind geeignete begründende Unterlagen vorzulegen. Die Genehmigung soll bis zum 31. Mai des Jahres für das folgende Schuljahr erteilt oder versagt werden. Die Genehmigung der Ausnahme soll befristet erteilt werden. Die Befristungsdauer soll sich an der mutmaßlichen Dauer des Vorliegens des Befristungsgrunds orientieren, die Dauer der Genehmigung des genehmigten Schulnetzplanes jedoch nicht überschreiten.