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§ 19 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürSchulG – Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Bei der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich besuchten Schuljahre an. Die Vollzeitschulpflicht endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Sie kann durch das Überspringen einer Klassenstufe verkürzt werden. Ein drittes Schulbesuchsjahr in der Schuleingangsphase wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht nicht angerechnet.

(2) Für Schüler, die nach zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss oder den Qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, soll das Schulverhältnis im unmittelbaren Anschluss daran um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft im Fall eines Schulwechsels das zuständige Schulamt unter Beteiligung der betroffenen Schulen, im Übrigen der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. In besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt zum Erwerb des Hauptschulabschlusses auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schulbesuchsjahr genehmigen. In besonderen Einzelfällen kann ein Schüler, der nach zehn Schulbesuchsjahren den Hauptschulabschluss nicht erreicht hat, wieder in eine Schule aufgenommen werden, wenn das Schulverhältnis nicht länger als zwei Schuljahre unterbrochen wurde. Die Aufnahme des Schülers oder die Verlängerung des Schulverhältnisses kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erheblich gefährdet wird.

(3) Im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung endet die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schulbesuchsjahren; eine Verlängerung des Schulverhältnisses um bis zu drei Jahre ist auf Antrag der Eltern nach Genehmigung durch das zuständige Schulamt nur in dem Fall zulässig, dass der Schüler noch nicht über die Kompetenzen zur individuellen Lebensbewältigung verfügt, der weitere Besuch der Schule dies aber erwarten lässt. Das Schulverhältnis endet in jedem Fall zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen das 24. Lebensjahr, vollendet. Schüler, die das zehnte Schulbesuchsjahr vollendet haben, können auf Antrag der Eltern von der weiteren Schulpflicht befreit werden, wenn sie ein Ausbildungsverhältnis oder eine gleichwertige Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit nachweisen. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt nach Anhörung der Schule.