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§ 15a ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a ThürSchulG – Auswahlverfahren an allgemein bildenden Schulen

(1) Übersteigt bei der Anmeldung zur Einschulung die Zahl der Anmeldungen an einer Grundschule in einem gemeinsamen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder an einer Gemeinschaftsschule die Aufnahmekapazität, ist den Anträgen auf Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

  1. 1.

    die Grundschule oder die Gemeinschaftsschule die nächstgelegene Schule des Bildungsganges ist,

  2. 2.

    Geschwisterkinder bereits die Schule besuchen.

Im Übrigen entscheidet das Los.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für die Sekundarstufe an einer Regelschule in einem gemeinsamen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 2, an einer Gemeinschaftsschule, an einer Gesamtschule oder an einem Gymnasium die Aufnahmekapazität, ist den Anträgen auf Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

  1. 1.

    Geschwisterkinder bereits die Schule besuchen,

  2. 2.

    die Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges ist,

  3. 3.

    die Eltern ausdrücklich ein bestimmtes Schulprofil oder ein bestimmtes Fremdsprachenangebot wünschen.

Im Übrigen entscheidet das Los. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erfolgt die Aufnahme in ein Spezialgymnasium oder in eine Spezialklasse entsprechend den in der Eignungsprüfung erbrachten Leistungen.

(3) Bei Schulen einer Schulart, für die kein Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 festzulegen ist, sind innerhalb der jeweiligen durch die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gruppen vorrangig die Schüler zu berücksichtigen, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben.

(4) Zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kann für einzelne Schulstandorte die Auswahl der Schüler entsprechend der Rangfolge nach den Absätzen 1 oder 2 im Rahmen von für einzelne Gebiete des Schulträgers festgelegten Kontingenten erfolgen; die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Schulträgers durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

(5) Die Festlegung der Aufnahmekapazität erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Dabei sind die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit der Schule zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 oder 2 sind im Auswahlverfahren vorrangig aufzunehmen:

  1. 1.

    bei einer durch Schulartänderung entstandenen Gemeinschaftsschule die Schüler mit Wohnsitz im ehemaligen Schulbezirk nach § 14 Abs. 1 Satz 1, sofern diesem Wohnsitz kein neuer Schulbezirk zugeordnet ist,

  2. 2.

    Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für die diese Schule nach § 8a Abs. 3 von dem zuständigen Schulamt als geeigneter Lernort festgelegt wurde,

  3. 3.

    die Schüler, die dieser Schule durch das zuständige Schulamt nach § 15 Abs. 4 zugewiesen wurden, sowie

  4. 4.

    Schüler, bei denen ein Härtefall vorliegt; dies ist der Fall, wenn andernfalls aufgrund besonderer familiärer, sozialer oder verkehrsbedingter Situationen Belastungen entstehen würden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten.

(7) Wird die Aufnahme in die Schule aufgrund fehlender Aufnahmekapazität abgelehnt, kann das zuständige Schulamt einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Unterbleibt eine Anmeldung, kann das zuständige Schulamt einen schulpflichtigen Schüler unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen. Liegt die Schule, der der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich eines anderen Schulamtes, ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

(8) Das zuständige Schulamt kann in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger nach Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für einzelne Schularten von den Absätzen 1, 2 und 6 einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen abweichende Festlegungen treffen.

(9) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Festlegung der Aufnahmekapazität und zum Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln.