§ 13a ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung
§ 13a ThürRKG – Gerichtsvollzieher
Bei Dienstreisen eines Gerichtsvollziehers in Vollstreckungsangelegenheiten wird Reisekostenvergütung nach den von dem für Justiz zuständigen Ministerium erlassenen Bestimmungen gewährt.