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§ 40a ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Unterabschnitt – Richterräte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 40a ThürRiG – Gemeinsamer Ausschuss (1)

(1) Die Hauptrichterräte, der Richterrat bei dem Finanzgericht und der Hauptstaatsanwaltsrat bilden einen Gemeinsamen Ausschuss. Jede Richtervertretung und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in den Gemeinsamen Ausschuss.

(2) Werden Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte vorbereitet, die sie gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollen, ist der Gemeinsame Ausschuss anzuhören.

(3) Der für Justiz zuständige Minister unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss von der beabsichtigten Maßnahme. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses ist der obersten Dienstbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Befugnisse und Pflichten der Richterräte, Hauptrichterräte, Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats werden durch diese Regelungen nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).