§ 8 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 8 ThürRettG – Arztbegleiteter Krankentransport
(1) Bei arztbegleiteten Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses ein Telenotarzt nach § 7 Abs. 6 Satz 1 die ärztliche Betreuung übernehmen, wenn dieser zustimmt und eine sichere Kommunikationsverbindung gewährleistet ist.