Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 ThürRettG – Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Leistungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes (§ 4) erbracht werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
Krankenfahrten,
- 2.
Leistungen in Erfüllung betrieblicher Aufgaben innerhalb des Betriebsbereichs
- a)
von Krankenhäusern oder Heilanstalten und ihren Einrichtungen innerhalb einer Gemeinde, auch wenn diese nur über eine öffentliche Straße erreichbar sind,
- b)
von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
- c)
von unter Bergaufsicht stehenden Betrieben,
- 3.
Leistungserbringer beziehungsweise Durchführende, die ihren Betriebssitz außerhalb Thüringens haben, wenn der Ausgangsort der Beförderung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, es sei denn, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens in Thüringen liegt,
- 4.
die Beförderung behinderter Menschen, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.